Unsere Satzung
§ 1 Vereinsname, Sitz
(1) Der Verein führt den Namen „Luna Magica“. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt danach den Zusatz „e.V.".
(2) Der Verein hat seinen Sitz in der Luckenberger Straße 12 in Brandenburg an der Havel.
§ 2 Zweck, Gemeinnützigkeit des Vereins
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung, nämlich die Förderung von Kunst und Kultur.
(2) Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Förderung, Entwicklung und Organisation von kulturellen und künstlerischen Initiativen und Veranstaltungen. Derartige Projekte sollen sich einer aktiven alternativen Jugend- und Erwachsenenkultur um Science Fiction, Fantasy und artverwandten Gebieten widmen.
(3) Der Verein versteht Laienschauspiel, Improvisationstheater und Live-Rollenspiel aufgrund künstlerischer, historischer und sozialer Aspekte als förderungswürdige, aktive Beschäftigung. Sammlung und Austausch von Informationen über entsprechende Kunst, Literatur, Musik sowie gemeinsame kreative handwerkliche Betätigung bei der Herstellung von Requisiten und Gebrauchsgegenständen, unterstützen die gesellschaftliche Integration des Individuums sowie die Entstehung von Teamgeist und Konfliktfähigkeit.
(4) Zur effektiveren Umsetzung seiner Zwecke strebt der Verein die Verbindung zu Verbänden, Vereinen und Gesellschaften mit gleichen Zielen an. Zur Erreichung dieser Ziele veranstaltet der Verein öffentliche Veranstaltungen und nimmt an öffentlichen Veranstaltungen teil.
(5) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(6) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Mitglieder haben keinen Anspruch auf Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(7) Tätigkeiten für den Verein werden ehrenamtlich erbracht; erstattungsfähig sind nur nachgewiesene notwendige Ausgaben.
§ 3 Geschäftsjahr
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das Gründungsjahr ist ein Rumpfgeschäftsjahr.
§ 4 Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede unbescholtene Person auf schriftlichen Antrag werden. Voraussetzung ist die Anerkennung der Satzung. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Eine Ablehnung des Antrags muss er gegenüber dem Antragsteller nicht begründen.
(2) Bei Minderjährigen ist der Aufnahmeantrag durch die gesetzlichen Vertreter zu stellen oder dessen schriftliche Einwilligung vorzulegen.
(3) Wahlberechtigt ist jedes Mitglied, dass das 16. Lebensjahr vollendet hat. Wählbar ist jedes Mitglied, dass das 18. Lebensjahr vollendet hat.
(4) Das Mitgliedschaftsverhältnis kommt erst mit der vollständigen Zahlung des durch die Mitgliederversammlung festgelegten Beitrages zustande. Die Beitragsordnung des Vereins ist dieser Satzung als Anlage angefügt.
(5) Die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von personenbezogenen Daten erfolgt im Verein nach den Richtlinien der EU-weiten Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) sowie des gültigen Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG). Mit Vereinseintritt erklärt sich jedes Mitglied einverstanden, dass
a.) Kontaktdaten (Telefonnummer, E-Mail...) im Rahmen einer vereinsinternen Kommunikation verwendet werden dürfen. Jene Kontaktdaten dürfen nicht ohne Kenntnis und Einwilligung des betreffenden Mitgliedes weitergegeben werden.
b.) im Rahmen von Veranstaltungen / Festen / Ausflügen etc. Fotos und Videos von autorisierten Personen erstellt werden, welche potentiell repräsentative und öffentliche Nutzung finden können.
(6) Jedes Mitglied hat die Pflicht, die Interessen des Vereins zu fördern, insbesondere regelmäßig seine Mitgliedsbeiträge zu leisten und gemäß seiner Möglichkeiten, das Vereinsleben durch seine Mitarbeit zu unterstützen.
(7) Auf Vorschlag des Vorstands kann die Mitgliederversammlung Mitglieder oder sonstige Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern auf Lebenszeit ernennen. Ehrenmitglieder sind von Mitgliedsbeiträgen befreit.
(8) Dem ausgeschiedenen oder ausgeschlossenen Mitglied stehen keinerlei Rechte jedweder Natur, insbesondere an den für den Verein geschaffenen Werken ideeller oder materieller Art oder Ansprüche aus dem Vereinsvermögen zu. Leihweise übergebenes Vereinseigentum muss sofort zurückgegeben werden. Anderseits bestehen ausnahmslos Schadenersatzansprüche des Vereins. Die Mitgliedschaft endet
a) durch freiwilligen Austritt
Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären. Der Austritt kann nur mit einer Frist von drei Monaten zum Ende des Geschäftsjahres erklärt werden.
b) durch Ausschluss
Der Ausschluss erfolgt auf Antrag des Vorstandes durch Beschluss der Mitgliederversammlung. Für den Ausschluss müssen ¾ der anwesenden Stimmberechtigten votieren. Gründe für einen Ausschluss liegen insbesondere dann vor, wenn das Mitglied seinen Beitragspflichten trotz vorheriger zweimaliger schriftlicher Mahnung nicht nachkommt, den Interessen des Vereins grob zuwider handelt oder sich eines Verhaltens schuldig macht, das dem Ansehen des Vereins schadet. Der Ausschluss ist dem Betroffenen unter Angabe der Gründe durch den Vorstand per Einschreiben mitzuteilen. Mit dem Zugang des Schreibens bei dem Betroffenen erlischt dessen Mitgliedschaft. Bereits gezahlte Beiträge werden nicht zurückerstattet.
c) durch Tod
§ 5 Organe des Vereins
Mitgliederversammlung
a) Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Jahr statt. Des Weiteren hat sie stattzufinden, wenn der Vorstand dies im Vereinsinteresse für erforderlich hält oder wenn ein 1/3 der Vereinsmitglieder die Durchführung der Mitgliederversammlung schriftlich unter Angabe von Zweck und Gründen vom Vorstand verlangen. Die Versammlungsleitung wird durch ein Vorstandsmitglied geführt.
b) Die Einladung hat schriftlich per Post oder per E-Mail unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einladungsfrist für die Mitgliederversammlung beträgt mindestens zwei Wochen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied des Vereins schriftlich bekannt gegebene Post- oder E-Mail-Adresse gerichtet ist.
c) Jede satzungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung wird als beschlussfähig anerkannt ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Abstimmungen und Wahlen erfolgen offen per Handzeichen, es sei denn, mindestens ein Mitglied verlangt eine geheime Abstimmung.
d) Die Wahl des Vorstandes findet alle zwei Jahre im zweiten Quartal eines Kalenderjahres statt. Die Wahl erfolgt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten mit den meisten Stimmen statt.
e) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Stimmenenthaltungen finden bei der Auszählung keine Berücksichtigung. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung die seines Stellvertreters.
f) Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen die Beitragsordnung.
g) Für Satzungsänderungen, Amtsenthebung des Vorstandes oder dem Beschluss zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 2/3 der Anwesenden erforderlich.
h) Alle Festlegungen und Beschlüsse sind schriftlich zu protokollieren und vom jeweiligen Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen.
Vorstand:
Dem Vorstand des Vereins obliegen die Vertretung des Vereins nach §26 BGB und die Führung seiner Geschäfte. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) Die Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlungen einschließlich der Aufstellung der Tagesordnung,
b) Die Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,
c) Die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Anfertigung des Jahresberichts,
d) Die Aufnahme neuer Mitglieder.
(1) Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, einem stellvertretenden Vorsitzenden und dem Schatzmeister. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt und bestimmt den Vorsitzenden. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder. Mit der Mitgliedschaft im Verein endet auch die Mitgliedschaft im Vorstand. Der Vorstand bleibt jedoch auch nach Ablauf seiner Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt. Die Wiederwahl oder die vorzeitige Abberufung eines Mitglieds durch die Mitgliederversammlung ist zulässig.
(2) Sowohl der Vorsitzende, als auch der Stellvertreter kann allein vertreten. Der Stellvertreter hat im Innenverhältnis aber nur dann von der Vertretungsberechtigung Gebrauch zu machen, wenn der Vorsitzende verhindert ist. Der Vorstand kann im Falle des vorzeitigen Ausscheidens eines Mitgliedes ein Ersatzmitglied kooptieren.
(3) Den Mitgliedern des Vorstands kann eine Vergütung gezahlt werden. Über die Höhe der Vergütung entscheidet die Mitgliederversammlung.
Arbeitsgruppen:
Zur Durchführung von Tätigkeiten und Veranstaltungen im Sinne des Vereinszwecks können sich Mitglieder in Arbeitsgruppen zusammenfinden.
(1) Jede Arbeitsgruppe ernennt einen Sprecher, der dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Bericht erstattet.
(2) Die Arbeitsgruppen nehmen ihre Aufgabenbereiche in eigener Verantwortung wahr. Sie haben dabei die Beschlüsse der Organe und Ordnungen des Vereines zu beachten.
(3) Beschlüsse und Ergebnisse der Arbeitsgruppen bedürfen zur Wirksamkeit nach außen der Zustimmung des Vorstandes.
§ 6 Anschaffungen und Rechtsgeschäfte
(1) Alle Vereinsorgane können Anschaffungen tätigen, insofern diese im Sinne des Vereinszwecks sind. Die finanziellen Mittel des Vereines setzen sich aus den Mitgliederbeiträgen, aus Spenden und aus Zuwendungen der öffentlichen Hand zusammen.
(2) Jegliche Anschaffungen benötigen die Zustimmung des Schatzmeisters. Rechtsgeschäfte ab einem Geschäftswert von 1000 Euro sind für den Verein nur rechtsverbindlich, wenn sie mit Zustimmung der Mitgliederversammlung oder des gesamten Vorstandes abgeschlossen werden.
§ 7 Auflösung des Vereins und Vermögensbindung
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur durch eine Stimmenmehrheit von 3/4 der zu einer hierzu besonders einzuberufenden Versammlung erschienenen Mitglieder beschlossen werden.
(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für Bildung und Erziehung.
[Stand: 19.05.2019]